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Disziplin gem. Sportordnung des BDMP e.V.: C.3.1 Dienstpistole 1 (DP1) Waffe der Polizei oder beim Zoll geführt wurden oder derzeit geführt werden. a) Visierung Die Visierung muss dem Original der Dienstpistole entsprechen und darf nach der Waffen- abnahme nicht mehr verstellt werden. Mikrometervisierung ist nicht zugelassen. b) Abzug 1360 g, kein Triggerstopp Triggerstopp im Sinne der Sportordnung ist ein verstellbarer Abzugsstopp. Ausschwenkbarer Triggerstopp: Waffen mit ausschwenkbarem Triggerstopp können in dieser Disziplin eingesetzt werden. Der vorhandene Triggerstopp darf jedoch nicht verwendet werden. c) Griffschalen Griffschalen dürfen durch gleichartige, z.B. Pachmayr, ersetzt werden. Sportgriffe, orthopädische Griffe, Umwicklungen und Überzüge sind nicht zulässig. C.3.2 Kaliber C.3.3 Munition Teilmantel- und Vollmantelgeschosse und Geschosse mit einem galvanischen Überzug oder Kunststoffüberzug sind zulässig. Ausnahme: Wadcutter-Geschosse sind nicht zulässig! Hinweis: Die Munition darf nur so schwach laboriert sein, dass die Selbstladefunktion bei den Pistolen erhalten bleibt. C.3.4 Anschlag C.3.5 Scheibe C.3.6 Scheibenentfernung C.3.7 Schusszahl / Schießzeit C.3.8 Schießbrille C.3.9 Auswertung C.3.10 DP 1 bis Entwicklungsjahr 1945
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